Muster nichtzulassungsbeschwerde lsg

(1) Auf Antrag eines durch ein Gerichtsurteil beeinträchtigten Beteiligten wird das Verfahren fortgesetzt, wenn (2) Das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung feststellt, ob die Weigerung, Bescheinigungen oder Akten einzureichen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder Informationen zu übermitteln, rechtmäßig ist. Lehnt eine oberste Bundesbehörde die Einreichung, Übermittlung oder Information mit der Begründung ab, dass die Interessen des Bundes beeinträchtigt würden, wenn der Inhalt der Bescheinigungen oder Akten, der elektronischen Dokumente und der zu bekannt werdenden Informationen bekannt werde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht für den Hauptfall nach Section 50 zuständig ist. Die Anmeldung ist bei dem für den Hauptfall zuständigen Gericht einzureichen. Dieser weist den Antrag und die Wichtigstenfallakten den nach Abschnitt 189 zuständigen Adjudikationsstellen ab. Die Oberste Aufsichtsbehörde legt auf Antrag dieser Richterjury die gemäß Abs. 1 Satz 2 abgelehnten Bescheinigungen oder Akten vor, übermittelt die elektronischen Unterlagen oder übermittelt die verweigerten Informationen. Sie wird diesem Verfahren vorzuladen. Das Verfahren unterliegt den Bestimmungen der materiellen Klassifizierung von Informationen. Können diese nicht eingehalten werden oder behauptet die zuständige Aufsichtsbehörde, dass besondere Gründe der Vertraulichkeit oder der Klassifizierung von Informationen der Vorlage der Bescheinigungen oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht widersprechen, so erfolgt die Vorlage oder Übermittlung gemäß Satz 5 durch die Bescheinigungen, Akten oder elektronischen Dokumente, die dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde benannten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Abschnitt 100 gilt nicht für die gemäß Satz 5 eingereichten Akten und elektronischen Unterlagen sowie für die nach Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe.

Die Mitglieder des Gerichts sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet; die Gründe für die Entscheidung dürfen keinen Hinweis auf Art und Inhalt der geheimen Bescheinigungen, Akten, elektronischen Dokumente und Informationen enthalten.