Manteltarifvertrag lufthansa kabine

Die Lufthansa hat mit Ihrem Betriebsrat und den Gewerkschaften Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit für Kabinen- und Bodenpersonal in Frankfurt und München unterzeichnet. Das gilt auch für die Geschäftsführung. Eine Einigung mit der Pilotengewerkschaft “Vereinigung Cockpit” ist noch nicht zustande gekommen. “Mitgliedstaaten … können die Sozialpartner auf gemeinsamen Antrag mit der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf Bestimmungen über Tarifverträge beauftragen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Sozialpartner spätestens am 2. Dezember 2003 die erforderlichen Maßnahmen einvernehmlich ergreifen, wobei die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie jederzeit in der Lage sind, die mit dieser Richtlinie auferlegten Ergebnisse zu gewährleisten. … (36) Die Mitgliedstaaten können die Sozialpartner auf gemeinsamen Antrag mit der Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Bestimmungen über Tarifverträge beauftragen, sofern sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, die in dieser Richtlinie geforderten Ergebnisse zu gewährleisten.” 37 Zur Beantwortung der gestellten Frage ist zum einen zu prüfen, ob die Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tarifvertrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters enthält, und zum anderen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie eine Altersunterschiede aus dem Alter ausschließt, die in Tarifklauseln wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind.

Am späten Abend veröffentlichten Lufthansa und die Gewerkschaft UFO eine gemeinsame Presseerklärung, nachdem endlich eine Einigung erzielt worden war. Die Gespräche hatten sich über eine selbst auferlegte Frist am 22. Juni hingezogen, nachdem die Verhandlungen zwischen beiden Seiten am vergangenen Wochenende ins Stocken geraten waren. Lufthansa Technik bestätigt/ bedauert, dass nach aktuellen Informationen [kurze Vorfallbeschreibung]. Der Vorfall/Unfall ereignete sich um [Uhrzeit] Uhr [Ortszeit/unsere Zeit] [in/nahe/über] [Standort] in [Land]. Lufthansa Technik hat folgende Telefonnummern für Betroffene und deren Familien eingerichtet: [Telefonnummer] Unsere Gedanken sind bei allen, die von XXX betroffen sind. Sobald weitere Details überprüft werden können, wird Lufthansa Technik weitere Informationen auf dem Twitter-Kanal @LHTechnik und auf www.lufthansa-technik.com/media zur Verfügung stellen. Lufthansa Technik Corporate Communications 44 Ein solcher Pilot befindet sich in einer vergleichbaren Situation wie ein jüngerer Pilot, der die gleiche Tätigkeit zugunsten derselben Fluggesellschaft ausübt und/oder unter denselben Tarifvertrag fällt. Der erste Pilot, dessen Arbeitsvertrag automatisch endet, wenn er 60 Jahre alt wird, wird aufgrund seines Alters aufgrund seines Alters weniger günstig behandelt als der zweite. 50 Da das vorlegende Gericht beantragt hat, dass der Gerichtshof die Art.

2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Richtlinie auslegt, ist die Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tarifvertrags im Hinblick auf jede dieser Bestimmungen und die mit dieser Maßnahme verfolgten Ziele zu prüfen. 2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Klausel in einem Tarifvertrag entgegensteht, in der die Altersgrenze, ab der Piloten als nicht mehr über die körperlichen Fähigkeiten zur Beruflichen Tätigkeit verfügen, festgelegt wird, während die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften dieses Alter auf 65 Jahre festsetzen. 33 Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 19 Abs.

1 des Tarifvertrags Nr. 5a vorgesehene Altersgrenze in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Da sie auf dem Ziel der Flugsicherheit beruht, ist diese Maßnahme für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht bezweifelt jedoch, ob Tarifverträge auf “maßnahmen des nationalen Rechts” im Sinne dieser Bestimmung hinauslaufen können.